Das Landgericht in Frankfurt/Main untersagt es Amazon im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, ausländischen Händlern den Verkauf von E-Zigaretten an Endverbraucher in der EU zu ermöglichen, sofern sie der Registrierungspflicht für grenzüberschreitenden Fernabsatz nach dem TabakErzG nicht nachkommen.
Berlin – Die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main hat auf Antrag des Verbands des eZigarettenhandels e.V. (VdeH) eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber der Plattform amazon.de, die Amazon Services Europe S.á.r.l erlassen (Az.: 3-06 O 103/18).
Amazon.de ist ein Marktplatz, auf dem sowohl amazon selbst Waren verkauft, auf dem aber auch, gegen Provision für amazon, Artikel durch Dritte (so genannte „Merchants“) zum Kauf angeboten werden. Darunter finden sich auch zahlreiche ausländische Anbieter, die E-Zigaretten und deren Bestandteile (wie z.B. Verdampfertanks) an Endverbraucher in Deutschland verkaufen. Der Versand erfolgt dabei teilweise aus dem Ausland, teilweise aus deutschen Lagern.
Gemäß §22 Abs. 2 Nr. 3 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakErzG) muss sich der ausländische Verkäufer für einen solchen grenzüberschreitenden Fernabsatz von E-Zigaretten an Endverbraucher in der Europäischen Union bei der zuständigen Behörde registrieren.
Der Verband wies amazon vorprozessual auf mehrere Verstöße gegen diese Vorschrift, deren Missachtung keine schlichte Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat ist, hin. Amazon zeigte sich nicht kooperativ und verwies auf unzureichende Belege für den Verstoß gegen die Registrierungspflicht, so dass sich der VdeH gezwungen sah, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Das LG Frankfurt am Main teilte die Rechtsauffassung des Verbands, sah die Hinweise auf Rechtsverletzungen als hinreichend an und untersagte es der amazon Europe S.á.r.l., es Händlern, die entgegen §22 Abs. 1 Nr. 2 TabakErzG nicht bei der zuständigen Behörde registriert sind, zu ermöglichen, über den Onlineshop auf der Handelsplattform Amazon grenzüberschreitenden Fernabsatz mit Bestandteilen elektronischer Zigaretten an Verbraucher in der Europäischen Union zu betreiben. Im Falle der Zuwiderhandlung drohen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Der Beschluss muss noch zugestellt werden.
„Die mit dieser Verfügung endlich abgestellte Situation war untragbar: Während die sich rechtskonform verhaltenden deutschen Händler diese Produkte aufgrund der sechsmonatigen Stillhaltefrist überhaupt nicht in den Verkehr bringen dürfen, fluten ausländische Anbieter den Markt illegal mit Ware,“ sagt Michal Dobrajc, erster Vorsitzender des VdeH. Dobrajc weiter: „Ebenso inakzeptabel war es, dass amazon dieses Verhalten geduldet hat und trotz Hinweises nicht tätig werden wollte. Wir begrüßen daher den Beschluss des Landgerichts als ersten Schritt zur Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs und Stärkung des Verbraucherschutzes.“
Die Handelsplattform amazon steht seit einiger Zeit in der Kritik, weil dort sortimentsübergreifend massenweise Produkte angeboten werden, die europäische Vorschriften verletzen und eigentlich in Deutschland fällige Umsatzsteuer nicht abgeführt wird.
Der VdeH geht seit Ende 2018 gegen Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von gesetzeswidrigen Angeboten im stationären und Online-Handel vor (siehe hierzu: https://vd-eh.de/der-verband-des-e-zigarettenhandels-vdeh-geht-gegen-wettbewerbsverzerrung-vor/). Die Problematik der sechsmonatigen Stillhaltefrist wird derzeit auch mit einer kleinen Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion im Bundestag thematisiert (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/068/1906833.pdf).
Hintergrund
- Der Verkauf von E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten unterliegt in der EU der Regulierung der in nationale Gesetze umgesetzten Tabakprodukterichtlinie (TPD2). In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie im Tabakerzeugnisgesetz (TabakErzG), in der Tabakerzeugnisverordnung (TabakErzV) und im Jugendschutzgesetz (JuSchG).
- Die Regulierung erlegt den Importeuren und Herstellern zahlreiche Pflichten auf, unter anderem:
- Der Verkauf an Minderjährige ist verboten, im Onlinehandel ist eine doppelte Altersprüfung erforderlich (bei Bestellung und bei Auslieferung)
- Nikotinhaltige Nachfüllflüssigkeiten (so genannte „Liquids“) dürfen einen maximalen Nikotingehalt von 20mg/ml aufweisen, das maximale Volumen beträgt 10ml.
- Neue Produkte müssen sechs Monate vor Inverkehrbringen durch jeden einzelnen Importeur individuell pro Land, in dem das Produkt verkauft werden soll, registriert werden („Stillhaltefrist“). Importieren mehrere Händler ein identisches Produkt, muss die Registrierung dennoch durch jeden einzelnen Händler erfolgen. Bislang wurden über 131.000 Registrierungen (Stand 10/2018) für Deutschland vorgenommen.
- Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher erfordert eine Registrierung des ausländischen Händlers bei den zuständigen nationalen Behörden des Ziellandes (in Deutschland: In allen Bundesländern).
- Kritik an der Stillhaltefrist:
- Die Stillhaltefrist dient eigentlich dazu, es den Behörden zu ermöglichen, vor Inverkehrbringen neuer E-Zigaretten eine Prüfung derselben vornehmen und bei festgestellter fehlender Verkehrsfähigkeit den Verkauf untersagen zu können.
- Eine solche Prüfung findet den Erkenntnissen des Verbands nach nicht statt. Seit Inkrafttreten des TabakErzG im April 2016 wurde kein Produkt vor Ablauf der Stillhaltefrist geprüft, bemängelt oder dessen Vertrieb untersagt.
- Deutschland wendet die TPD2 sehr strikt an, in anderen Ländern werden die Vorgaben lockerer ausgelegt: So müssen in Frankreich nur Produkte registriert werden, die Nikotin enthalten. In Großbritannien kann der Vertrieb von registrierten Produkten sofort nach Veröffentlichung der Registrierung durch die Behörde erfolgen (in der Regel ca. 2-4 Wochen nach Registrierung). Dies führt dazu, dass neuartige Produkte im EU-Ausland in den meisten Fällen mehrere Monate früher verfügbar sind als in Deutschland.
- Händler aus Drittländern, insbesondere China, halten sich häufig überhaupt nicht an die Stillhaltefrist und Registrierungspflicht und bringen Neuheiten über Plattformen wie eBay, amazon oder einen eigenen Onlineshop in Deutschland illegal in den Verkehr.
- Der beabsichtigte Verbraucherschutz wird somit in Deutschland weder umgesetzt noch erreicht. Die Stillhaltefrist führt zu keiner Verbesserung des Verbraucherschutzes sondern beeinträchtigt den deutschen Handel massiv und verzerrt den Wettbewerb in unzulässiger Weise. Der VdeH fordert daher eine unverzügliche Korrektur der Regulierung in diesem Punkt.