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Steuer auf Substitute für Tabakwaren

Die einzelnen Steuerstufen von 2022 bis 2026 im Überblick

Am 1. Juli 2022 wurde erstmals eine Steuer von 0,16 €/ml auf Liquids eingeführt. Für eine handelsübliche 10-ml-Flasche bedeutet dies eine zusätzliche Steuer von 1,60 €. Zum 1. Januar 2024 erhöhte sich die Steuer auf 0,20 €/ml, gefolgt von einer weiteren Erhöhung auf 0,26 €/ml am 1. Januar 2025. Schließlich steigt die Steuer am 1. Januar 2026 auf 0,32 €/ml, was einer Belastung von 3,20 € pro 10-ml-Flasche entspricht. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer verdoppelt sich der Einzelhandelspreis dadurch nahezu innerhalb von nur vier Jahren.

Während die Steuer auf eine handelsübliche 10-ml-Flasche E-Liquid noch relativ moderat erscheint, wird die Unverhältnismäßigkeit bei einer 100-ml-Flasche nikotinfreier Aromenmischung deutlich. Besonders extrem zeigt sich dies bei nikotinfreier Basisflüssigkeit: Während sie in Drogerien und Apotheken für 10–12 € pro Liter erhältlich bleibt, kostet die gleiche Menge im E-Zigarettenhandel mehr als 300 €.

*Zusätzlich wird auf alle Preise noch die Mehrwertsteuer erhoben.

Steuer bei einer handelsüblichen 10ml Flasche E-Liquid

ab 01.07.2022

1,60 €/ml

ab 01.01.2024

2,00 €/ml

ab 01.01.2025

2,60 €/ml

ab 01.01.2026

3,20 €/ml

Steuer bei einer 100ml Flasche Aromenmischung (nikotinfrei)

ab 01.07.2022

16,00 €/ml

ab 01.01.2024

20,00 €/ml

ab 01.01.2025

26,00 €/ml

ab 01.01.2026

32,00 €/ml

Steuer bei einer 1 Liter Flasche Basisflüssigkeit (nikotinfrei)

ab 01.07.2022

160,00 €/ml

ab 01.01.2024

200,00 €/ml

ab 01.01.2025

260,00 €/ml

ab 01.01.2026

320,00 €/ml

Zweckbestimmung als Grundlage der Besteuerung

Grundlage der Besteuerung ist das Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts durch welches das Tabaksteuergesetz angepasst wurde.

Gemäß der Darstellung der Bundesregierung in der BT-Drucksache 20/5254 werden Basisflüssigkeiten, einschließlich destilliertem Wasser, dann nach dem Tabaksteuergesetz besteuert, wenn sie als Mischkomponente für E-Zigaretten bestimmt sind:

„Bei Propylenglykol, Glycerin und Mischungen dieser beiden Stoffe sowie bei Lebensmittelaromen handelt es sich bei entsprechender Zweckbestimmung als
Mischkomponenten für E-Zigaretten um Substitute für Tabakwaren. Diese unterliegen der Besteuerung nach dem Tabaksteuergesetz. Die Zweckbestimmung als Mischkomponenten für E-Zigaretten ergibt sich aus der Art und Weise der Marktplatzierung, der Aufmachung bzw. Gestaltung der Kleinverkaufspackung,
der getroffenen Bestimmung des Produktes und einer damit einhergehenden Konsumentenerwartung.“

„Auch destilliertes Wasser kann bei entsprechender Zweckbestimmung als Mischkomponente für E-Zigaretten als Substitut für Tabakwaren eingeordnet werden“