Wichtiges BGH Urteil zu Verpackungen von E-Liquids

Bereits am 11. Juli diesen Jahres hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gesprochen, welches möglicherweise weitreichende Auswirkungen für die komplette Branche haben kann.

Insbesondere dürften zwei Erkenntnisse aus dieser Entscheidung für die Branche wichtig sein:

1) Es darf nicht mit Abbildungen von Früchten/Lebensmitteln etc. geworben werden, welche die Neugier von Kindern wecken, sofern es sich um gefährliche Gemische im Sinne der CLP-VO handelt.

2) Die Pflichtangaben gemäß CLP-VO dürfen nicht über mehrere Seiten der Verpackung verteilt werden, sondern müssen „zusammen“ angegeben werden.

Zu Punkt 2 führt der BGH Folgendes aus:

„Nach den Vorgaben der CLP-Verordnung über den Inhalt des Kennzeichnungsetiketts genügt es nicht, Gefahrenpiktogramm, Signalwort, Gefahrenhinweis und Sicherheitshinweis beliebig auf der Verpackung zu verteilen.

Die Anordnung hat gemäß Art. 32 Abs. 1 CLP-VO vielmehr „zusammen“ auf dem Kennzeichnungsetikett zu erfolgen, welches fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht werden kann. Für den Fall, dass ein solches Kennzeichnungsetikett – wie hier – nicht erforderlich ist, weil die Kennzeichnungselemente auf der Verpackung selbst dargestellt sind, gelten dafür die Vorschriften des Kapitels für Kennzeichnungsvorschriften entsprechend. In das Ermessen des Lieferanten wird allein die Reihenfolge der Gefahren- und Sicherheitshinweise gestellt (vgl. Art. 32 Abs. 2 und 3 CLP-VO), nicht aber deren (gemeinsame) Anordnung auf dem Kennzeichnungsetikett.

Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den einzelnen Kennzeichnungselementen ein Kennzeichnungszusammenhang dergestalt hergestellt werden muss, dass sie in einem unmittelbaren visuellen Zusammenhang stehen, um die in Art. 31 Abs. 3 Satz 2 CLP-VO geforderte leichte Lesbarkeit zu gewährleisten. …“


Quellen:

Urteil des I. Zivilsenats vom 11.7.2024 – I ZR 164/23 – (bundesgerichtshof.de)