Verfassungsbeschwerde gegen Steuer auf Tabakwarensubstitute erfolglos
Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Steuer auf Tabakwarensubstitute ist vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert. Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, wie es mitteilte. Eingereicht hatten die Beschwerde sowohl Konsumenten als auch Hersteller von E-Zigaretten. (Az. 1 BvR 1177/22)
Die Beschwerdeführer argumentierten, die neue Steuer verletze den allgemeinen Gleichheitssatz und ihr Eigentumsrecht. Insbesondere kritisierten sie, dass die Steuerhöhe nicht berücksichtige, dass E-Zigaretten gesundheitlich weniger schädlich seien als Rauchtabak.
Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch nicht inhaltlich über die Steuer. Es erklärte die Beschwerde für unzulässig, da sie den gesetzlichen Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen nicht genügte. Insbesondere habe die Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt, warum die Beschwerdeführer den Rechtsweg über die Finanzgerichte nicht beschritten hätten, führte das Gericht aus.
„Leider war eine solche Entscheidung zu erwarten“, erklärte Oliver Pohland, Geschäftsführer des VdeH. „Aus diesem Grund unterstützt unser Verband eine bereits vor zwei Jahren eingereichte Klage vor dem Finanzgericht, auch wenn dieser Weg aufwendiger und deutlich zeitintensiver ist“, fügte Pohland hinzu.
Im Rahmen der Klage vor dem Finanzgericht besteht die Möglichkeit, dass verfassungsrelevante Fragen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, wodurch dieses letztlich auch inhaltlich über die Steuer entscheiden könnte. Ein zentraler Ansatzpunkt dabei ist die „Zweckbestimmung“ bei der Besteuerung von Rohstoffen, die auf Auslegungen der Generalzolldirektion (GZD) basiert. Der Verband und der Kläger streben unter anderem an, dass diese Auslegungen der GZD für ungültig erklärt werden.
Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 4. November 2024 – 1 BvR 1177/22