Regulierung

Der VdeH setzt sich für eine sinnvolle und maßvolle Regulierung der Branche und des Produkts E- Zigarette ein. Regulierungsmaßnahmen für E-Zigaretten sollten sich gemäß des Potenzials zur Risikoreduzierung deutlich von der Regulierung von herkömmlichen Zigaretten abgrenzen. Eine Gleichbehandlung lehnen wir aufgrund des unterschiedlichen Schadstoffprofils entschieden ab.
 
Die E-Zigarette ist ein noch vergleichsweise junges Produkt, das lange Zeit völlig unreguliert war. Seit der Umsetzung der Europäischen Tabakproduktrichtlinie (TPD2) in nationales Recht sind eine Vielzahl von Regeln und Vorgaben eingeführt worden. Der Verband befürwortet einen verlässlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Jugendlichen und aus Gründen der Rechtssicherheit eine sinnvolle und vernünftige Regulierung.
 
Der VdeH lehnt allerdings eine Regulierung ab, die zur Strangulation der Branche durch sinn- und wirkungslose Maßnahmen führt. Maßnahmen, die verantwortungsbewusst handelnde Marktteilnehmer einschränken, ohne, dass sie wiederum dazu geeignet wären, beabsichtigte gesundheitspolitische Ziele zu erreichen.
 
Einzelne Regulierungen im Detail
Der Verkauf von E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten unterliegt in der Europäischen Union der Regulierung der in nationalen Gesetzen implementierten Tabakproduktrichtlinie (TPD2). In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie im Tabakerzeugnisgesetz (TabakErzG), in derTabakerzeugnisverordnung (TabakErzV) und im Jugendschutzgesetz (JuSchG).
 
Die Regulierung erlegt den Importeuren und Herstellern zahlreiche Pflichten auf, unter anderem:
 
  • Der Verkauf an Minderjährige ist verboten, im Onlinehandel ist eine doppelte Altersprüfung erforderlich (bei Bestellung und bei Auslieferung).
  • Nikotinhaltige Nachfüllflüssigkeiten (so genannte „Liquids“) dürfen einen maximalen Nikotingehalt von 20mg/ml aufweisen, das maximale Volumen beträgt 10 ml.
  • Neue Produkte müssen sechs Monate vor Inverkehrbringen durch jeden einzelnen Importeur individuell pro Land, in dem das Produkt verkauft werden soll, registriert werden („Stillhaltefrist“). Importieren mehrere Händler ein identisches Produkt, muss die Registrierung dennoch durch jeden einzelnen Händler erfolgen.
  • Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher erfordert eine Registrierung des ausländischen Händlers bei den zuständigen nationalen Behörden des Ziellandes (in Deutschland: In allen Bundesländern).
  • Werbung in digitalen und Massenmedien ist für E-Zigaretten verboten.

Kritik an der Stillhaltefrist

  • Es besteht ein wissenschaftlicher Konsens, dass E-Zigaretten 95 Prozent weniger schädlich sind als konventionelle Zigaretten und dass der Umstieg für Raucherinnen und Raucher ein Gewinn ist.
  • 84 Prozent der deutschen Bevölkerung halten E-Zigaretten für genauso schädlich oder schädlicher als konventionelle Zigaretten.
  • Die offiziellen Stellen warnen eher vor E-Zigaretten, als zum Umstieg zu ermutigen.
  • Jede Verunsicherung bezüglich der Vorteile von E-Zigaretten führt dazu, dass Raucherinnen und Raucher weiter rauchen, statt umzusteigen.
  • Grundsätzlich kann Werbung einen dringend nötigen Beitrag leisten, Rauchende über E-Zigaretten und die Chancen eines Umstiegs zu informieren. Angesichts der Verunsicherung, die durch Medienberichterstattung und die Haltung der offiziellen Präventionspolitik bei Verbraucherinnen und Verbrauchern erzeugt wird, ist Werbung sogar unverzichtbar bei der Aufklärung der Bevölkerung.
  • Gleichzeitig unterliegt die Werbung für nikotinhaltige E-Zigaretten denselben Beschränkungen wie die schädlichere konventionelle Zigarette.
  • Der VdeH fordert die offiziellen Stellen, wie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf, faktenbasiert und sachlich über die Vorteile von E-Zigaretten zu informieren.
Kritik an 10 ml Beschränkung
  • Die Beschränkung des Volumens nikotinhaltiger Flüssigkeiten auf 10 ml dient nach Willen des Gesetzgebers dem Gesundheitsschutz, um potenzielle Nikotinvergiftungen zu verhindern. Sie stellt jedoch nur auf das Volumen ab, ohne den Gesamtnikotingehalt zu berücksichtigen.
  • Eine 60 ml Flasche Liquid mit 3 mg Nikotin pro Milliliter hat nicht mehr Risikopotenzial als eine 10 ml Flasche mit 18 mg Nikotin pro ml – beide haben insgesamt die gleiche Nikotinmenge (in diesem Beispiel 180 mg insgesamt).
  • Größere Flaschen mit geringerem Nikotingehalt als dem Höchstzulässigen pro ml stellen also im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Gesetzgeber kein größeres Risiko für die Gesundheit dar als eine 10 ml Flasche mit dem maximal zulässigen Nikotingehalt pro ml – solange die festgelegte Grenze von insgesamt 200 mg Nikotin (10 ml * 20 mg/ml = 200 mg) nicht überschritten wird.
  • Die Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher nutzt E-Zigaretten mit deutlich geringerem Nikotingehalt als dem gesetzlich höchstens zulässigen von 20 mg/ml. Am weitesten verbreitet sind bei den Nutzerinnen und Nutzern Nikotinstärken von 3 mg/ml und 6 mg/ml.
  • Größere Flaschen bieten mehr Fläche, um gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen nach TabakErzG und CLP-Verordnung anzubringen, die dadurch für die Verbraucherinnen und Verbraucher auch besser wahrnehmbar werden.
  • Eine sinnvolle Anpassung der Regulierung auf den Gesamtnikotingehalt würde – ohne Änderung im Umfang des beabsichtigten Gesundheitsschutzes – den Verbraucherinnen und Verbrauchern entgegenkommen und hätte zusätzlich einen Müll vermeidenden Effekt (eine große Flasche entspricht weniger Müllaufkommen als beispielsweise sechs kleine Flaschen).
Kritik an der Steuer
  • Die Steuer auf Tabaksubstitute wurde trotz zahlreicher Warnungen aus der Wissenschaft, der Industrie und auch vom Zoll beschlossen. Bedenken, die während des Gesetzgebungsprozesses geäußert wurden – sowohl als schriftliche Stellungnahmen als auch während der Expertenanhörung – wurden ignoriert.
  • Die Einführung der Steuer hat zu großen Herausforderungen, sowohl finanzieller als auch logistischer Art geführt.
  • Abweichende, teils widersprüchliche Auskünfte und Auslegungen unterschiedlicher Zollämter führen zu Rechtsunsicherheit unter den Marktteilnehmern.
  • Durch die Einführung der Steuer wurde ein lukrativer Markt für Kriminelle geschaffen, eine starke Zunahme des Schmuggels und von illegalen Produkten ist dadurch zu beobachten.
  • Die Steuer ist im Verhältnis zur brennbaren Zigarette unverhältnismäßig hoch und motiviert Konsumentinnen und Konsumenten von E-Zigaretten dazu, zum Rauchen zurückzuwechseln.
  • Es besteht die Gefahr, dass Konsumentinnen und Konsumenten und/oder Schwarzmarkthändler ungeeignete Zusätze in Tabaksubstitute mischen.
  • Die von der Bundesregierung geplanten Einnahmen sind unrealistisch hoch.
  • Die Steuer wirkt sich negativ auf den Verbraucherschutz (illegale/gepanschte Produkte) und Jugendschutz (Ignoranz der Bestimmungen durch Schwarzmarkthändler) aus.
  • Der Verband spricht sich dafür aus, dass die Besteuerung nur für nikotinhaltige Produkte (aber nicht nach Nikotingehalt) gelten sollte.